der VINDOR Personal GmbH
Marburgerstraße 11, 8430 Leibnitz, Österreich
Stand: Jänner 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der VINDOR Personal GmbH, Marburgerstraße 11, 8430 Leibnitz, Österreich, FN 668078v (Firmenbuchgericht: LGZ Graz), UID: ATU82761646 – im Folgenden „VINDOR“ – und ihren ausschließlich unternehmerischen Kund:innen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Diese AGB gelten für alle Leistungen von VINDOR, insbesondere für Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sowie Personaldirektvermittlung / Recruiting. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen der Kund:innen werden ausdrücklich ausgeschlossen und nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn VINDOR diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Vertragsabschluss nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
2. Vertragsabschluss
Angebote von VINDOR sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme eines Angebots (z. B. Gegenzeichnung), Bestätigung per E-Mail oder durch tatsächlichen Leistungsbeginn, insbesondere durch Einsatzbeginn überlassener Mitarbeiter:innen. Der Einsatzbeginn gilt jedenfalls als Vertragsannahme und als vollumfängliche Anerkennung dieser AGB. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. E-Mail gilt ausdrücklich als Schriftform.
3. Leistungsgegenstand
Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist ausschließlich die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung eines bestimmten Arbeitserfolges. VINDOR schuldet weder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg noch eine bestimmte persönliche Eignung oder Leistung der überlassenen Arbeitskräfte, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Überlassene Mitarbeiter:innen sind nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, Zusagen zu machen oder Inkasso vorzunehmen.
4. Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – stundenbasiert. Alternativ können Monatspauschalen oder Erfolgsprovisionen vereinbart werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Rechnungslegung wöchentlich. Rechnungen sind binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto von VINDOR verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug ist VINDOR berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu verrechnen, Mahnspesen gemäß § 458 UGB zu verrechnen sowie sämtliche Inkasso-, Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch die Kund:innen ist ausgeschlossen.
5. Stundenfreigabe, Rügepflicht und Beweislast
Stundenaufzeichnungen sind von den Kund:innen unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind spätestens binnen 3 Werktagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich (E-Mail ausreichend) geltend zu machen. Danach gelten die verrechneten Stunden als genehmigt. Werden Stundenaufzeichnungen nicht unterfertigt oder bestätigt, gelten die Aufzeichnungen von VINDOR als verbindliche Abrechnungsgrundlage. Die Beweislast, dass verrechnete Stunden nicht oder nicht im verrechneten Ausmaß geleistet wurden, trägt ausschließlich der/die Kund:in.
6. Bonität, Sicherheiten und Leistungsverweigerung
VINDOR ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kund:innen Vorauskassa zu verlangen, Sicherheiten (z. B. Bankgarantie) zu fordern sowie Leistungen ganz oder teilweise einzustellen oder zu verweigern. VINDOR ist berechtigt, überlassene Mitarbeiter:innen jederzeit mit sofortiger Wirkung abzuziehen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
7. Haftung
VINDOR haftet ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf das monatliche Abrechnungsvolumen des betroffenen Auftrages begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden.
8. Höhere Gewalt und Einsatzunterbrechung
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Epidemie, behördliche Maßnahmen, Streik, Produktionsstillstand, Energie- oder Lieferengpässe) berechtigen VINDOR zur Anpassung oder Einstellung der Leistung. Die Zahlungspflicht der Kund:innen bleibt in jedem Fall aufrecht, auch wenn überlassene Arbeitskräfte nicht oder nicht vollständig eingesetzt werden können. Schadenersatzansprüche gegen VINDOR sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9. Pflichten der Beschäftiger:innen (Arbeitskräfteüberlassung)
Beschäftiger:innen gelten gemäß § 6 AÜG als Arbeitgeber im arbeitnehmerschutzrechtlichen Sinn. Beschäftiger:innen haften insbesondere für Arbeitnehmerschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsmittel sowie fachliche Einschulung und Unterweisung. Beschäftiger:innen verpflichten sich zur vollständigen Schad- und Klagloshaltung von VINDOR bei Verstößen gegen AÜG, ASchG, LSD-BG sowie sonstige arbeits-, sozial- oder verwaltungsrechtliche Vorschriften.
10. KV-, Entgelt- und Behördenrisiken
Kund:innen verpflichten sich zur korrekten, vollständigen und laufend aktuellen Bekanntgabe von kollektivvertraglicher Einstufung, Zuschlägen und Zulagen, Betriebsvereinbarungen, Vorrückungen / Biennalsprüngen sowie Schwer- oder Nachtschwerarbeit. Falsche, unvollständige oder verspätete Angaben berechtigen VINDOR zur vollen Nachverrechnung sämtlicher daraus entstehender Mehrkosten. Kund:innen haften für sämtliche Strafen, Nachforderungen, Abgaben, Zinsen und Kosten aus Behördenverfahren und halten VINDOR vollumfänglich schad- und klaglos.
11. Übernahme überlassener Mitarbeiter:innen – Ablöse
Wird eine überlassene Arbeitskraft während oder nach der Überlassung von Kund:innen oder verbundenen Unternehmen übernommen, ist folgende Ablöse (Konventionalstrafe) zu bezahlen:
0–3 Monate Einsatzdauer: 3 durchschnittliche Bruttomonatsgehälter/-löhne
4–6 Monate: 2 durchschnittliche Bruttomonatsgehälter/-löhne
7–12 Monate: 1 durchschnittliches Bruttomonatsgehalt/-lohn
Die Regelung gilt auch bei freiem Dienstvertrag, Werkvertrag sowie Beschäftigung über Dritte oder verbundene Unternehmen. Ein Schadensnachweis ist nicht erforderlich.
12. Direktvermittlung – Provision
Die Vermittlungsprovision beträgt 3 durchschnittliche Bruttomonatsgehälter/-löhne. Der Provisionsanspruch entsteht mit Unterzeichnung des Dienstvertrages, unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsantritt oder der Dauer des Dienstverhältnisses. Eine Nachbesetzung ist – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht geschuldet. Erfolgt innerhalb von 12 Monaten eine Anstellung oder Beauftragung eines von VINDOR vorgestellten Kandidaten, gilt dies als provisionspflichtig.
13. Vertraulichkeit
Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen sind vertraulich zu behandeln. Bei Verstoß gilt eine Konventionalstrafe in Höhe des zweifachen vereinbarten Honorars als vereinbart.
14. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO. Es wird auf die jeweils gültige Datenschutzerklärung von VINDOR verwiesen.
15. Ausschluss- und Verjährungsfristen
Schadenersatz-, Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche der Kund:innen sind binnen 3 Monaten ab Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts schriftlich geltend zu machen, andernfalls sie als verwirkt gelten.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der VINDOR Personal GmbH.
17. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.